Krankengeld für gesetzlich Versicherte beantragen
Im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in den meisten Fällen sechs Wochen lang weiter ausbezahlt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Nach Ablauf dieser Frist kann für gesetzlich Versicherte ein Anspruch auf Krankengeld bestehen bei:
- andauernder Arbeitsunfähigkeit oder
- stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung
Höhe
- 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden berücksichtigt
- Das Krankengeld ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 128,63 EUR pro Tag (Wert für das Jahr 2025) begrenzt.
Die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt können Sie ausgleichen. Dazu können Sie sich über individuelle Tarife bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern.
Dauer
- Krankengeld können Sie innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Erkrankung für höchstens 78 Wochen beziehen.
Nach Ablauf der drei Jahre können Sie wegen derselben Krankheit Krankengeld nur dann beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig waren und
- nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und gearbeitet haben oder
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Achtung: Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn Sie
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
- eine Altersrente,
- ein Ruhegehalt oder
- ein Vorruhestandsgeld beziehen.
Die Zahlung beginnt an dem Tag, an dem das Einkommen wegfällt - also in den meisten Fällen nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung.
Verfahrensablauf
Am Ende Ihrer Entgeltfortzahlung erhalten Sie automatisch einen Fragebogen zum Krankengeld. Reichen Sie dann den ausgefüllten Fragebogen bei Ihrer Krankenkasse ein. Bei den meisten Krankenkassen können Sie dies online ausfüllen und abschicken.
Beantragen Sie während der Arbeitsunfähigkeit Rente oder nehmen Sie Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch, müssen Sie hierüber Ihre Krankenkassen vorab informieren. Diese Leistungen wirken sich auf den weiteren Krankengeldanspruch aus.
Die Krankenkasse kann nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit jederzeit eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) veranlassen. Dies soll der Sicherung des Behandlungserfolges dienen. Gegebenenfalls kann sie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten. Die Begutachtung kann auch eine körperliche Untersuchung umfassen.
Das Krankengeld wird jeweils für den zurückliegenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Berechnet wird das Krankengeld pro Kalendertag. Besteht für einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, wird für die tatsächlich angefallenen Tage gezahlt.
Für das Krankengeld besteht Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden vor der Auszahlung abgezogen.
Fristen
Bitte beachten Sie: Wer arbeitsunfähig ist, muss sich allerdings weiterhin unverzüglich bei der Arbeitsstelle krankmelden, zum Beispiel telefonisch. Daran ändert auch die Umstellung auf die digitale Bescheinigung nichts. Es entfällt nur die Pflicht, spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin vorzulegen.
Unterlagen
- Fragebogen zur Zahlung von Krankengeld am Ende der Entgeltfortzahlung
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):
- §§ 44 - 51 Krankengeld
Zuständigkeit
Ihre Krankenkasse
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Freigabevermerk
06.03.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg