Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festge-setzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 zur Zahlung fällig. Für alle Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Jahresbetrag am 1. Juli 2023 fällig.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Eisingen, Talstr. 1, 75239 Eisingen einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, an der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung ändert sich nichts.
Wir empfehlen den Grundsteuerpflichtigen sich am Abbuchungsverfahren zu beteiligen. Sie sind hierdurch auf jeden Fall sicher, die Zahlungsfrist nicht zu versäumen.
Gemeinde Eisingen
- Steueramt -