Bekanntmachungen der Gemeinde Eisingen
Bekanntmachungen der Gemeinde Eisingen
Öffentliche Auslegung: Bebauungsplan Fuchsloch-Hofäcker-Sieberle
Beteiliungszeitraum vom 31.08.2026 bis einschließlich 02.10.2026
Aufstellung eines Bebauungsplans "Fuchsloch - Hofäcker - Sieberle " mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 2 (1) BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (1) BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Eisingen hat am 18.03.2026 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 (1) BauGB beschlossen, für den Bereich „Fuchsloch – Hofäcker - Sieberle“ einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufzustellen. Zudem hat er den Vorentwurf zum Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, die freiwillige frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (Veröffentlichung im Internet) nach § 3 (1) BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB durchzuführen.
1. Geltendes Recht / Planerfordernis
Der für die Flurstücke der Gemarkung Eisingen bislang geltende Bebauungsplan Fuchsloch-Hofäcker-Ortssetter-Sieberle und Pforzheimer Weg soll unter Einbeziehung der bislang nicht überplanten angrenzenden Flurstücke im Rahmen einer (Teil-)Neufassung überarbeitet werden, um eine klare und zukunftsorientierte Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen. Unter Berücksichtigung des Bestandes soll das Gebiet neu geordnet und Potenziale für eine Nachverdichtung erschlossen werden. Die bislang nicht überplanten Flurstücke werden in den neu gefassten Geltungsbereich, der sich an der heutigen Gebietsstruktur orientiert und den Teilbereich des bisherigen Bebauungsplans Fuchsloch-Hofäcker-Ortsetter-Sieberle und Unterhalb dem Pforzheimer Weg entlang der Kirchsteige umfasst, miteinbezogen, da hier ein konkretes Innenentwicklungspotential zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum besteht.
2. Abgrenzung und Lage des Plangebiets
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 0,44 ha und ist dem zeichnerischen Teil in der Anlage zu entnehmen. Er umfasst die Flst.-Nr. 10/1, 10/2, 10/3, 10/4, 10/5, 10/6, 10/13, 10/14 (Weg), 10/38, 10/39, 398/1, 399, 399/1, 400, 422 (Weberstraße) (teilweise), 636/1, 636/3, 636/4, 637/2, 637/4, 680/1, 680/2, 680/3, 680/4, 680/5, 684, 684/1, 710, 713, 715/2 (teilweise), 716, 716/1, 717, 717/1, 7385 (Kirchsteige) (teilweise), 7386, 7387, 7388, 7389, 7390, 7391, 7392, 7393 (Silcherstraße), 7394, 7394/1, 7394/2, 7396, 7397, 7398 (Silcherstraße), 7399, 7400, 7401, 7402, 7403, 7404, 7405 (Weg), 7406, 7407, 7407/1, 7407/2, 7408, 7408/1, 7408/2, 7408/3, 7408/4, 7410 (Uhlandstraße), 7411, 7412, 7413, 7414, 7415, 7416, 7417, 7418, 7419, 7419/1, 7420, 7421, 7422, 7423, 7425, 7426, 7427, 7428, 7429, 7429/1, 7429/2, 7430, 7431, 7432, 7433, 7435 (Sonnetstraße), 7452 (Sonnetstraße) und 7453.
Die überbaubare Fläche des Bebauungsplans liegt mit 0,17 ha im Anwendungsbereich des § 13 a BauGB und das Planungsvorhaben kann als Maßnahme der Innenentwicklung betrachtet werden. Folglich kann ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange stattfinden. Da jedoch viele Akteure beteiligt sind, wurde sich für eine freiwillige frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB entschieden.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes (in der Fassung vom 13.05.2026) liegt
vom 31.08.2026 bis einschließlich 02.10.2026
bei der
Gemeindeverwaltung Eisingen
Talstraße 1
75239 Eisingen
Zimmer 2
jeweils während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
Diese Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstagnachmittag13:00 - 18:00 Uhr
Zusätzlich können die Unterlagen unter
https://www.eisingen-enzkreis.de/startseite
eingesehen werden
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan in elektronischer Form (per E-Mail), schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Eisingen, Talstraße 1, 75239 Eisingen, Bauamt(@)eisingen-enzkreis.de vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Ergebnismitteilungen werden erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Satzungsbeschluss versandt.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4 a Abs. 5 BauGB)
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entscheiden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Eisingen, 20.08.2026
gez.
Sascha-Felipe Hottinger
Bürgermeister
Bekanntmachung (QES-Signiert) PDF-Dokument212,57 KB20.08.2026
