Landesfamilienpass 2023
Seit Januar 2019 wurde der Pass und dessen Nutzung besser auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung soll es künftig einfacher sein, den Landesfamilienpass mit den Familienmitgliedern zu nutzen. Bisher war die Nutzung des Landesfamilienpasses nur für die Erwachsenen und die mit ihnen zusammenlebenden Kindern möglich. Daher konnten die Kinder den Landesfamilienpass höchstens mit den zwei im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. Der getrenntlebende Ehegatte, Oma und Opa oder eine andere Betreuungsperson waren von der gemeinsamen Nutzung des Passes mit den Kindern ausgeschlossen. Dies führte in der Vergangenheit oftmals zu Unverständnis und Unmut.
Änderung seit 2019:
Nun können, neben den Eltern, auch weitere, vorher fest in den Pass eingetragene Begleitpersonen, den Pass zusammen mit den Kindern nutzen. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen aber höchstens jeweils zwei ausgewählt werden, die die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen können.
Grundsätzlich bleiben die Voraussetzungen für den Erhalt des Landesfamilienpasses und die Anzahl der Gutscheinkarten gleich, bei der Ausstellung können nunmehr jedoch neben einer angestellten Person (im Pass: Berechtigte Person) noch bis zu vier weitere Erwachsene (im Pass: Begleitpersonen) eingetragen werden.
Die Gutscheinkarten 2023 können im Bürgermeisteramt / Bürgerbüro Eisingen abgeholt werden.
Da seit 2010 die Broschüre „Staatliche Schlösser und Gärten“ von der Schlösserverwaltung SSG nicht mehr neu aufgelegt wird, empfehlen wir, sich online über die Homepage der SSG (www.schloesser-und-gaerten.de) zu informieren. Dort ist auch eine Liste aller Objekte der SSG eingestellt in denen der Landesfamilienpass Gültigkeit besitzt.
(https://www.schloesser-und-gaerten.de/besucherinformation/verguenstigungen/landesverguenstigungen/landesfamilienpass.de)
Aufgrund der fortdauernden Coronalage gibt es bei zahlreichen Kooperationspartnern Einschränkungen. Vereinzelt ist ein Besuch derzeit nicht möglich. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch auf der Homepage des jeweiligen Anbieters, ob und in welcher Form das gewünschte Freizeitangebot genutzt werden kann und welche Hygienemaßnahmen zu beachten sind. Einige Angebote können derzeit auch nur nach vorheriger Online-Buchung besucht werden.
Wesentliche Neuerung ab dem Jahr 2022 ist die Gleichsetzung von wohngeldberechtigten Familien mit Familien, die Hartz IV oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.