BEKANNTMACHUNG DER AUFSTELLUNG UND FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT GEM. §§ 1 ABS. 3 UND 3 ABS. 1 BAUGB DES BEBAUUNGSPLANS „HÖLDERLINSTRAßE/WEBERSTRAßE“ IN DER GEMEINDE EISINGEN
Der Gemeinderat der Gemeinde Eisingen hat in seiner Sitzung am 15.05.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans „Hölderlinstraße/ Weberstraße“ gemäß § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13a BauGB beschlossen. Ferner hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisingen beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und parallel hierzu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Das Ziel des Bebauungsplans liegt in der Aktivierung eines Innenentwicklungspotenzials im Bereich der „Weberstraße/ Hölderlinstraße“ und in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung. Durch eine Bebauung in zweiter Reihe soll hier eine maßvolle und der umliegenden Umgebung entsprechende Nachverdichtung erfolgen um somit dem Bedarf nach Wohnbauflächen nachgekommen werden. Der Bebauungsplan entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB wonach städtebauliche Entwicklungen vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu erfolgen haben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hölderlinstraße/Weberstraße“ ist dem nachfolgenden Lageplan zu entnehmen und umfasst die folgenden Flurstücke 702 (Teilfläche),703, 703/1, 710 (Teilfläche), 713 (Teilfläche) und 715/1.
Abbildung 1: Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB aufgestellt werden, da er der Nachverdichtung im Sinne der Innenentwicklung dient. Die zulässige Grundfläche liegt unter 20.000 m². Weiterhin wird keine Zulässigkeit für Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetzt über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter sowie Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Gem. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Gem. § 2 Abs.1 BauGB wird der Aufstellungsbeschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ferner wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung in der Zeit vom
25. Mai 2020 bis einschließlich 26. Juni 2020
während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 8:00 – 12:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 13:00 – 18:00 Uhr) im Besprechungszimmer der Gemeinde Eisingen, Talstraße 1, 75239 Eisingen, 2.OG, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt und eingesehen werden kann. Aufgrund der aktuellen Covid-19-Situation, empfehlen wir einen telefonischen Termin zu Einsichtnahme zu vereinbaren. Das Bauamt steht Ihnen unter den Telefonnummern 3811-18 und 3811-11 gerne zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass der Zutritt zum Rathaus derzeit nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung gestattet ist.
Zusätzlich besteht gem. § 4a Abs. 4 BauGB die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Unter der Internetadresse www.eisingen-enzkreis.de/rathaus-service/neuigkeiten kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen vom 25. Mai bis einschließlich 26. Juni 2020 zur Verfügung.
Während der Auslegungsfrist können gem. § 3 Abs. 1 BauGB von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Email an die Adresse: graessle@eisingen-enzkreis.de oder philipp.eisenbeis@weber-consulting.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
gez. Thomas Karst
Bürgermeister